Filmen von Polizeieinsätzen

Bild zur News

Das Thüringer Innenministerium hat die in der 27. Plenarsitzung am 19. August 2010 zur Beantwortung verbliebene Mündliche Anfrage namens der Landesregierung gemäß § 91 Abs. 2 Satz 4 GO mit Schreiben vom 31. August 2010 wie folgt beantwortet:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht diese Praxis von Filmaufnahmen? Die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen bei Versammlungen beruht auf den §§ 19a und 12a Abs.1 Versammlungsgesetz.

2. Welcher polizeiliche Zweck wird mit dieser Maßnahme verfolgt? Gemäß § 12a Versammlungsgesetz werden von der Thüringer Polizei Film- bzw. Videoaufnahmen nur gefertigt, wenn es Anhaltspunkte gibt, die erkennen lassen, dass von Versammlungsteilnehmern erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Bezweckt ist mit diesen, die Abwehr versammlungsspezifischer Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf erfahrungsgemäß bei Versammlungen begangene Straftaten.

3. Wie wird das erstellte Filmmaterial gelagert bzw. verwendet? Die Aufbewahrung des Filmmaterials in der Thüringer Polizei entspricht den Vorgaben der Aufbewahrungsfristen des § 12a Versammlungsgesetz. Eine darüber hinaus erfolgende Aufbewahrung zur Strafverfolgung ist in der Richtlinie zum Umgang mit dienstlichem Schriftgut sowie zur Akten und Schriftgutaussonderung in Behörden, Einrichtungen und Dienststellen der Thüringer Polizei (RLAktenThürPol) vorgeschrieben und wird entsprechend angewandt. Sind die gefertigten Aufnahmen Bestandteil einer Kriminalakte, gelten die Regelungen aus der Dienstanweisung KAN (Kriminalaktennachweis) und der Thüringer Verordnung über Prüffristen bei vollzugspolizeilicher Datenspeicherung.

4. Welche Konsequenzen ergeben sich aus dem Berliner Urteil für die Thüringer Landesregierung? Im Zusammenhang mit der Fortgeltung von §§ 19a und 12a Versammlungsgesetz auch nach Übergang der Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht auf die Länder gem. Art. 125 a Abs. 1 GG sind die genannten Bestimmungen in Thüringen weiterhin anzuwenden. Die Landesregierung wird die Rechtsprechung auf diesem Gebiet weiter beobachten.

Schlagworte