FAQ - Die wichtigsten Antworten zum Urteil über das Vorschaltgesetz

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Heute, am 9. Juni, hat das Thüringer Verfassungsgericht in Weimar sein Urteil zum Vorschaltgesetz für die Gebietsreform gesprochen. Für uns vor Ort war unser Fraktionsvorsitzender und innenpolitischer Sprecher Dirk Adams.

Im Anschluss machte er deutlich, dass wir das Urteil, das das Vorschaltgesetz für nichtig erklärt, natürlich respektieren werden. Wir werden uns nun sorgfältig und intensiv mit der Urteilsbegründung auseinandersetzen und diese in unserem weiteren Vorgehen beachten. Dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Gebietsreform an sich nicht in Frage gestellt hat, begrüßen wir ausdrücklich. Diese halten wir weiterhin für notwendig.

Was in dem Urteil des Verfassungsgerichts genau gesagt wird und welche Folgen das nun für die Umsetzung der Gebietsreform haben wird, das haben wir in unseren FAQ hier zusammengetragen:

FAQ: Wie lautete die Entscheidung?

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat das Vorschaltgesetz zur Kreisgebietsreform für nichtig erklärt. Das ist so als hätte es nie existiert.

FAQ: Wie wird die Entscheidung begründet?

Die Entscheidung für die Nichtigkeit tragen allein formelle Gründe. Der Verfassungsgerichtshof sieht das in Art. 91 Absatz 4 der Thüringer Verfassung garantierte Anhörungsrecht der kommunalen Spitzenverbände dadurch verletzt, dass das Wortprotokoll der mündlichen Anhörung den Abgeordneten vor der abschließenden Abstimmung über das Gesetz im Landtag nicht vorlag. Das bedeutet, dass die Regierung keine Fehler gemacht hat. Der Fehler liegt alleine im Verfahren des Landtages.

FAQ: Wie kann denn so etwas passieren?

Das Vorschaltgesetz wurde im Landtag so behandelt und abgestimmt, wie es der bisherigen parlamentarischen Praxis entsprach. Das Gericht hat damit eine neue Forderung für das Verfahren zur Gesetzgebung formuliert. Das Urteil stärkt damit nicht nur die Rechte der Anzuhörenden und der Abgeordneten, sondern wird auch dafür sorgen, dass sich parlamentarische Abläufe verlangsamen werden.

FAQ: Das betrifft ja nur das Gesetzgebungsverfahren – und was sagt der Verfassungsgerichtshof zur Kreisgebietsreform an sich?

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof stellt klar, dass er den Inhalt des Vorschaltgesetzes für rechtmäßig hält. Außerdem gibt er Hinweise für ein mögliches neues Gesetz, dass dann sowohl die Leitlinien einer Kreisgebietsreform als auch die einzelnen Neugliederungen umfasst.

FAQ: Aber muss einer Kreisgebietsreform nicht eine Funktional- und Verwaltungsreform vorausgehen?

Es wurde ausdrücklich festgestellt, dass die Thüringer Verfassung eine solche Reihenfolge oder Bindung nicht vorschreibt. Die Regierung verfolgt vielmehr mehrere Reformen parallel, die man nicht miteinander vermischen darf. Und zwar: 1. Kreisgebietsreform 2. Gemeindegebietsreform 3. Funktional- und Verwaltungsreform.

FAQ: Und die Einwohnerzahlen und Landkreisgrößen? Die waren doch völlig willkürlich?

Nein. Der Gesetzgeber kann hier im Einklang mit der Thüringer Verfassung auf Bevölkerungsvorausberechnungen und wissenschaftlich untersetzte Prognosen für das Vorhaben einer Gebietsreform zurückgreifen. Dies hat das Gericht ausdrücklich bestätigt.

FAQ: Ja, aber die Landkreise konnten sich nicht einmal aussuchen mit wem sie fusionieren. Wo bleibt da die kommunale Selbstverwaltung?

Auch hier hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof klargestellt, dass der Gesetzgeber im Gegensatz zu einer Gemeindegebietsreform bei einer Kreisgebietsreform keine Freiwilligkeitsphase gewähren muss.

FAQ: Also sagen die Richter, dass das Vorschaltgesetz völlig in Ordnung wäre, wenn da nicht das eine Protokoll zu spät gekommen wäre?

Genau.

FAQ: Also ist jetzt ohne neues Vorschaltgesetz keine Kreisgebietsreform mehr möglich?

Hier sagt der Thüringer Verfassungsgerichtshof sehr deutlich, dass ein Vorschaltgesetz zur Durchführung einer Kreisgebietsreform zwar zulässig, aber nicht erforderlich ist. Die Gebietsreform ist daher weiterhin möglich und es gibt keine verfassungsrechtlichen Bedenken mehr gegen die Gebietsreform in der Sache.