Gesetz zur Änderung des Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetzes

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Infolge der Übertragung der überörtlichen Kommunalprüfung auf den Rechnungshof ist es notwendig, im Thüringer Prüfungs- und Beratungsgesetz alle bisher dem Präsidenten zukommenden Zuständigkeiten dem Rechnungshof zu übertragen (vgl. §§ 1, 4, 4 a, 5, 7, 8). Das erfolgt durch sprachliche Klarstellung. Einzig § 2 Abs. 5 ist davon nicht betroffen.

Beim Verdacht strafbarer Handlungen ist weiterhin der Präsident des Rechnungshofs zu unterrichten, der die zur Dienstaufsicht befugten Personen in Kenntnis setzt. § 1 Abs. 1 Satz 2 kann ersatzlos entfallen, da es keines gesonderten Hinweises auf die Rechtsstellung des Rechnungshofspräsidenten und seine Vertretung mehr bedarf. Ebenso entfallen § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2 ersatzlos. Durch die Integration der überörtlichen Kommunalprüfung wird der Hinweis auf besonders zugeordnete Beamte, Angestellte und Arbeiter bzw. auf die Möglichkeit, weitere Bedienstete heranzuziehen, entbehrlich.