Schuldenbremse

Begrenzung der Neuverschuldung nach Art. 109 und Art. 143d GG sowie nach § 18 Thüringer Landeshaushaltsordnung

Auf Grund der stetig zunehmenden Verschuldung von Bund und Ländern wurde im Jahr 2009 die sogenannte Schuldenbremse ins Grundgesetz aufgenommen. Danach sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen (Art. 109 und Art. 115 GG). Es gibt allerdings Ausnahmen von diesem generellen Verschuldungsverbot. So ist der Bund berechtigt, jährlich neue Kredite bis zu 0,35% des Bruttoinlandsprodukts aufzunehmen. Bund und Länder sind jederzeit berechtigt neue Kredite aufzunehmen, wenn es zu einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung, zu Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen kommen sollte. Im Falle einer Nettokreditaufnahme durch die genannten Ausnahmen müssen die neuen Kredite in einem angemessenen Zeitraum zurück gezahlt werden. Diese Regelung entspricht im Wesentlichen dem in Thüringen seit 2009 geltenden § 18 der Thüringer Landeshaushaltsordnung. Hier ist der Tilgungszeitraum auf fünf Jahre festlegt und beginnt in dem Jahr, „in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann“. Art. 143d GG gewährt dem Bund bis zum 31. Dezember 2015 und den Länder sogar bis zum 31. Dezember 2020 Übergangsfristen. Innerhalb dieser können Bund und Länder von Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG abweichen.

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