Sechstes Gesetz zur Änderung des Thüringer Landeswahlgesetzes

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Anlass für den vorliegenden Gesetzentwurf ist der Bericht der Landesregierung nach § 2 Abs. 4 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) - vgl. Drucksache 6/3303 -, aus dem sich die Notwendigkeit zur Neueinteilung von Wahlkreisen ergibt (§ 2 Abs. 4 Satz 3 ThürLWG).

Gemäß § 2 Abs. 4 ThürLWG legt die Landesregierung dem Landtag spätestens 27 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtags einen schriftlichen Bericht über die Veränderung der Bevölkerungszahlen in den Wahlkreisen vor. Der Bericht hat Vorschläge zur Änderung der Wahlkreiseinteilung zu enthalten, soweit dies durch die Veränderung der Bevölkerungszahlen geboten ist. Weicht die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise um mehr als 25 vom Hundert ab, so ist eine Neueinteilung vorzunehmen.

Aus dem oben genannten Bericht der Landesregierung ergibt sich im Hinblick auf die Landtagswahlen 2019 ein zwingender Handlungsbedarfzur Neueinteilung des Wahlkreises 37 (Jena l), weil dort bereits zum 31, Dezember 2015 eine Abweichung der Bevölkerungszahl von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl in den Wahlkreisen von über 25 vom Hundert zu verzeichnen ist.